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Artikel 12 Weltpostverein – Satzung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Artikel 12

Austritt aus dem Verein. Verfahren

1. Jedes Mitgliedsland kann durch Kündigung der Satzung aus dem Verein austreten. Die Kündigung ist von der Regierung des betreffenden Landes an den Generaldirektor des Internationalen Büros zu richten; dieser verständigt die Regierungen der Mitgliedsländer.

2. Der Austritt aus dem Verein wird mit Ablauf eines Jahres, gerechnet ab dem Tag des Einlangens der Kündigung nach Absatz 1 beim Generaldirektor des Internationalen Büros, wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020

Gesetzesnummer

10011375

Dokumentnummer

NOR40117496

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