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Artikel 1 Weltpostverein – Satzung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Titel I

Grundlegende Bestimmungen

Kapitel I

Allgemeines

Artikel 1

Wesen und Zweck des Vereins

1. Die Länder, welche die vorliegende Satzung annehmen, bilden unter der Bezeichnung Weltpostverein ein einheitliches Postgebiet zum Zweck des gegenseitigen Austauschs von Briefsendungen. Die Freiheit des Durchgangs ist im gesamten Vereinsgebiet gewährleistet.

2. Der Verein dient dem Aufbau und der Vervollkommnung der Postdienste sowie der Förderung der einschlägigen internationalen Zusammenarbeit.

3. Der Verein leistet im Rahmen seiner Möglichkeiten die von den Mitgliedsländern beantragte Entwicklungshilfe auf dem Gebiet des Postwesens.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020

Gesetzesnummer

10011375

Dokumentnummer

NOR40117485

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