Artikel 6 Sicherungs- und Fernmeldeanlagen
(1) Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, auf dem Gebiet ihres Staates die für den grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr notwendigen Sicherungs- und Fernmeldeanlagen zu errichten und im ordentlichen Zustand zu erhalten. Die Eisenbahnverwaltungen können abweichende Vereinbarungen treffen.
(2) Grenzüberschreitende Fernmeldeverbindungen, die Betriebswechselbahnhöfe und Grenzbahnhöfe verbinden, müssen in diesen Bahnhöfen enden und dürfen nicht mit dem Inlandsnetz verbunden sein. Die Eisenbahnverwaltungen der Vertragsstaaten können jedoch anderes vereinbaren, soweit die Voraussetzungen hiefür nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften gegeben sind.
(3) Die Eisenbahnbediensteten der Nachbarverwaltung sind berechtigt, die in den Absätzen 1 und 2 angeführten Fernmeldeanlagen für dienstliche Zwecke unentgeltlich zu benützen.
(4) Die Benützung der Eisenbahnfernmeldeeinrichtungen für Privatzwecke ist unzulässig.
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