Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne des Abkommens bezeichnen die Begriffe:
- a) „Gebietsstaat" den Staat, auf dessen Hoheitsgebiet der Anschluß- und Übergangsdienst der Eisenbahnen stattfindet, „Nachbarstaat" den anderen Staat;
- b) „Betriebswechselbahnhof" den Bahnhof, in dem der Anschluß- und Übergangsdienst im Eisenbahnverkehr durchgeführt wird;
- c) „Anschlußgrenzstrecke" die Strecke zwischen der Staatsgrenze und dem Betriebswechselbahnhof;
- d) „Eigentumsverwaltung" die Eisenbahnverwaltung des Gebietsstaates;
- e) „Nachbarverwaltung" die Eisenbahnverwaltung des Nachbarstaates;
- f) „Anschluß- und Übergangsdienst" den zur Durchführung des Grenzüberganges erforderlichen Betriebs- und Verkehrsdienst der beiden Eisenbahnverwaltungen;
- g) „Grenzabfertigung" die Durchführung des Verfahrens, das in den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten für den Eingang, Ausgang und Durchgang von Personen, Gepäck, Waren, Werten und Postsachen vorgesehen ist.
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