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§ 2 Finanzierung der Autobahn Innsbruck–Brenner

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.1975

§ 2.

(1) Die Herstellung, Erhaltung und Finanzierung der A 13 Brenner Autobahn sowie die Einhebung des Benützungsentgeltes und der aus Nebenbetrieben gezogenen Entgelte wird einer Kapitalgesellschaft übertragen. Diese Entgelte werden der Kapitalgesellschaft zur Abdeckung der Kosten für die Herstellung, Erhaltung und Finanzierung der A 13 Brenner Autobahn, der Kosten der Einhebung des Benützungsentgeltes sowie der angemessenen Verwaltungskosten überlassen. Darüber hinaus wird dieser Kapitalgesellschaft die Herstellung und Finanzierung jenes Abschnittes der im Verzeichnis 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 angeführten A 12 Inntal Autobahn übertragen, der zwischen den Anschlußstellen Innsbruck/Ost und Innsbruck/West liegt.

(2) Die Kapitalgesellschaft nach Abs. 1 ist in der Form einer Aktiengesellschaft zu errichten (Brenner Autobahn Aktiengesellschaft), deren Anteile bei einem Grundkapital bis zu 10 Millionen Schilling dem Bund mit 90 v. H. und dem Land Tirol mit 10 v. H. und bei einem Grundkapital über 10 Millionen Schilling dem Bund mit 75 v. H. und dem Land Tirol mit 25 v. H. vorbehalten bleiben.

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2023

Gesetzesnummer

10011369

Dokumentnummer

NOR12146960

alte Dokumentnummer

N9196423887L

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