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Artikel 5. Bewilligung von Flugplänen und Luftfahrzeugtypen Luftverkehrsabkommen – gewerblicher planmäßiger Luftverkehr (Griechenland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.1.1962

Artikel 5. Bewilligung von Flugplänen und Luftfahrzeugtypen

Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles soll zum Zwecke der Bewilligung der Luftfahrtbehörde des anderen Vertragschließenden Teiles nicht später als dreißig Tage vor Eröffnung einer Fluglinie auf einer im Anhang zu dem vorliegenden Abkommen festgelegten Strecke die Flugpläne und die Typen der zum Einsatz gelangenden Flugzeuge bekanntgeben. Dies gilt auch für spätere Änderungen.

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2019

Gesetzesnummer

10011363

Dokumentnummer

NOR40004808

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