vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 10. Flughafen- und ähnliche Gebühren Luftverkehrsabkommen – gewerblicher planmäßiger Luftverkehr (Griechenland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.1.1962

Artikel 10. Flughafen- und ähnliche Gebühren

Die Gebühren, die von einem der Vertragschließenden Teile für die Benützung von Flughäfen und anderen Einrichtungen durch Luftfahrzeuge des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens des anderen Vertragsstaates eingehoben werden, sollen nicht höher sein als jene, die von seinen nationalen Luftfahrzeugen, welche internationale Fluglinien betreiben, bezahlt werden.

Schlagworte

Flughafengebühr

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2019

Gesetzesnummer

10011363

Dokumentnummer

NOR40004813

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte