ARTIKEL 10
1. Jede Vertragspartei kann bei Unterzeichnung, bei Ratifikation oder beim Beitritt zu diesem Abkommen erklären, daß sie sich durch Artikel 9 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsparteien sind gegenüber jeder Vertragspartei, die einen solchen Vorbehalt gemacht hat, durch Artikel 9 nicht gebunden.
2. Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach dem vorstehenden Absatz gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch Notifizierung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zurückziehen.
3. Andere Vorbehalte zu diesem Abkommen sind nicht zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2023
Gesetzesnummer
10011357
Dokumentnummer
NOR40058069
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