ARTIKEL 7
Dieses Abkommen tritt außer Kraft, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt nach seinem Inkrafttreten die Zahl der Vertragsparteien während zwölf aufeinanderfolgender Monate weniger als fünf beträgt.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2023
Gesetzesnummer
10011356
Dokumentnummer
NOR40058052
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