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Artikel 8 Übereinkommen über Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.8.1961

Artikel 8

Ein Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet ein Luftfahrzeug gebaut und aus dem es in einen anderen Vertragsstaat ausgeführt wird, der in der Folge dieses Luftfahrzeug nach Artikel 2 dieses Übereinkommens mit einem gültigen Lufttüchtigkeitszeugnis versieht,

  1. a) teilt allen anderen Vertragsstaaten Einzelheiten der zwingend vorgeschriebenen Änderungen und Nachprüfungen mit, die jederzeit von ihm für dieses Luftfahrzeugmuster gefordert werden können; und
  2. b) übermittelt soweit wie möglich jedem Vertragsstaat auf Ersuchen Auskünfte und Stellungnahmen betreffend:
  1. i) die Bedingungen für die erstmalige Ausstellung des Lufttüchtigkeitszeugnisses für dieses Luftfahrzeug und
  2. ii) größere Instandsetzungen, die nicht auf Grund der in dem Wartungshandbuch enthaltenen Instandsetzungsvorschriften für dieses Luftfahrzeugmuster oder durch den Einbau von Ersatzteilen durchgeführt werden können.

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2019

Gesetzesnummer

10011344

Dokumentnummer

NOR40005850

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