vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 6 Übereinkommen über Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.8.1961

Artikel 6

Ein Vertragsstaat, der ein Lufttüchtigkeitszeugnis nach den Bestimmungen des Artikels 2 dieses Übereinkommens für gültig erklärt, muß bei Ablauf der Gültigkeitsdauer entweder die Gültigkeit des vorliegenden Zeugnisses nach den für die Verlängerung seiner eigenen Zeugnisse geltenden Bestimmungen verlängern oder ein neues Zeugnis ausstellen. Nichtsdestoweniger kann sich dieser Staat vorher an den Staat, in dessen Hoheitsgebiet das betreffende Luftfahrzeug gebaut wurde, oder an jeden Vertragsstaat, in dem das Luftfahrzeug früher eingetragen war, wenden.

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2019

Gesetzesnummer

10011344

Dokumentnummer

NOR40005848

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)