Artikel 16
Dieses Übereinkommen findet auf alle Hoheitsgebiete des Mutterlandes der Vertragsstaaten Anwendung. Jeder Vertragsstaat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation gerichtete Erklärung das oder die Hoheitsgebiete bestimmen, die als sein Mutterland im Sinne dieses Übereinkommens zu betrachten sind.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichner dieses Übereinkommen mit ihren Unterschriften versehen.
GESCHEHEN zu Paris, am zweiundzwanzigsten April neunzehnhundertsechzig, in einer Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise verbindlich ist.
Dieses Übereinkommen wird bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation hinterlegt, und der Generalsekretär der Organisation übermittelt allen ihren Mitgliedstaaten beglaubigte Abschriften.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2019
Gesetzesnummer
10011344
Dokumentnummer
NOR40005858
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
