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Artikel 6 CMR

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.7.1961

Artikel 6

1. Der Frachtbrief muß folgende Angaben enthalten:

  1. a) Ort und Tag der Ausstellung;
  2. b) Name und Anschrift des Absenders;
  3. c) Name und Anschrift des Frachtführers;
  4. d) Stelle und Tag der Übernahme des Gutes sowie die für die Ablieferung vorgesehene Stelle;
  5. e) Name und Anschrift des Empfängers;
  6. f) die übliche Bezeichnung der Art des Gutes und die Art der Verpackung, bei gefährlichen Gütern ihre allgemein anerkannte Bezeichnung;
  7. g) Anzahl, Zeichen und Nummern der Frachtstücke;
  8. h) Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes;
  9. i) die mit der Beförderung verbundenen Kosten (Fracht, Nebengebühren, Zölle und andere Kosten, die vom Vertragsabschluß bis zur Ablieferung anfallen);
  10. j) Weisungen für die Zoll- und sonstige amtliche Behandlung;
  11. k) die Angabe, daß die Beförderung trotz einer gegenteiligen Abmachung den Bestimmungen dieses Übereinkommens unterliegt.

2. Zutreffendenfalls muß der Frachtbrief ferner folgende Angaben enthalten:

  1. a) das Verbot umzuladen;
  2. b) die Kosten, die der Absender übernimmt;
  3. c) den Betrag einer bei der Ablieferung des Gutes einzuziehenden Nachnahme;
  4. d) die Angabe des Wertes des Gutes und des Betrages des besonderen Interesses an der Lieferung;
  5. e) Weisungen des Absenders an den Frachtführer über die Versicherung des Gutes;
  6. f) die vereinbarte Frist, in der die Beförderung beendet sein muß;
  7. g) ein Verzeichnis der dem Frachtführer übergebenen Urkunden.

3. Die Parteien dürfen in den Frachtbrief noch andere Angaben eintragen, die sie für zweckmäßig halten.

Schlagworte

Zollbehandlung

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2023

Gesetzesnummer

10011341

Dokumentnummer

NOR40051078

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