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Artikel 50 CMR

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.7.1961

Artikel 50

Außer den in Artikel 49 vorgesehenen Mitteilungen notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen den in Artikel 42 Absatz 1 bezeichneten Staaten sowie den Staaten, die auf Grund des Artikels 42 Absatz 2 Vertragsparteien geworden sind,

  1. a) die Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 42;
  2. b) die Zeitpunkte, zu denen dieses Übereinkommen nach Artikel 43 in Kraft tritt;
  3. c) die Kündigung nach Artikel 44;
  4. d) das Außerkrafttreten dieses Übereinkommens nach Artikel 45;
  5. e) den Eingang der Notifizierungen nach Artikel 46;
  6. f) den Eingang der Erklärungen und Notifizierungen nach Artikel 48 Absatz 1 und 2.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2023

Gesetzesnummer

10011341

Dokumentnummer

NOR40051122

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