Artikel 9.
Zur Durchführung der im vorhergehenden Artikel genannten Aufgaben stehen der Kommission ein Sekretariat und die erforderlichen Dienststellen zur Verfügung, deren Personal sich aus Staatsangehörigen der Donaustaaten zusammensetzt.
Die Organisation des Sekretariates und der Dienststellen obliegt der Kommission.
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2019
Gesetzesnummer
10011339
Dokumentnummer
NOR40003726
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