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Anhang Luftverkehrsabkommen (Afghanistan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.7.1958

Anhang

(A) Das oder die von der Königlich Afghanischen Regierung namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen sind berechtigt, Luftverkehrslinien in beiden Richtungen auf folgenden Flugstrecken zu betreiben:

Punkte in Afghanistan – gegebenfalls (Anm.: richtig: gegebenenfalls) über Zwischenpunkte – nach Punkten in Österreich – und gegebenenfalls nach darüber hinaus gelegenen Punkten.

(B) Das oder die von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen sind berechtigt, Luftverkehrslinien in beiden Richtungen auf folgenden Flugstrecken zu betreiben:

Punkte in Österreich – gegebenenfalls über Zwischenpunkte – nach Punkten in Afghanistan – und gegebenenfalls nach darüber hinaus gelegenen Punkten.

(C) Punkte auf jeder der bezeichneten Flugstrecken können nach Wahl der namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen bei einzelnen oder allen Flügen ausgelassen werden.

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2019

Gesetzesnummer

10011337

Dokumentnummer

NOR12146745

alte Dokumentnummer

N9196042092L

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