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ARTIKEL III Luftverkehrsabkommen (Afghanistan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.7.1958

ARTIKEL III

Die von einem Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen werden, solange sie die bezeichneten Luftverkehrslinien betreiben, folgende Rechte haben:

  1. (i) mit ihren Luftfahrzeugen das Gebiet des anderen Vertragschließenden Teils zu überfliegen;
  2. (ii) technische Landungen im genannten Gebiet durchzuführen;
  3. (iii) unter Beachtung der Bestimmungen des Artikels IV im genannten Gebiet auf den im Anhang zu diesem Abkommen bezeichneten Punkten zu landen, um im Rahmen des internationalen Luftverkehrs Fluggäste, Fracht oder Post abzusetzen und aufzunehmen.

Keine Bestimmung dieses Artikels ist so auszulegen, daß den Luftbeförderungsunternehmen eines Vertragschließenden Teils das Recht gewährt wird, im Gebiet des anderen Vertragschließenden Teils Fluggäste, Fracht oder Post zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen, deren Bestimmungsort ein anderer Ort im Gebiet des anderen Vertragschließenden Teils ist.

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2019

Gesetzesnummer

10011337

Dokumentnummer

NOR12146733

alte Dokumentnummer

N9196042080L

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