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ARTIKEL X Luftverkehrsabkommen (Afghanistan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.7.1958

ARTIKEL X

Jeder Vertragschließende Teil kann das vorliegende Abkommen jederzeit dem anderen Vertragschließenden Teil kündigen, wenn er es zu beenden wünscht. Die Kündigung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftorganisation (Anm.: richtig: Zivilluftfahrtorganisation) mitzuteilen. Das Abkommen läuft ein Jahr nach Eingang der Kündigung beim anderen Vertragschließenden Teil ab, sofern sie nicht vor Ablauf dieser Frist durch Übereinkommen der Vertragschließenden Teile zurückgezogen wird. Wenn eine Empfangsbestätigung durch den anderen Vertragschließenden Teil nicht erfolgt, gilt die Kündigung als 14 Tage nach Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2019

Gesetzesnummer

10011337

Dokumentnummer

NOR12146740

alte Dokumentnummer

N9196042087L

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