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ARTIKEL I Luftverkehrsabkommen (Afghanistan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.7.1958

ARTIKEL I

Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem anderen Vertragschließenden Teil das Recht, die im Anhang zu diesem Abkommen bezeichneten Luftverkehrslinien (im folgenden „bezeichnete Luftverkehrslinien“ genannt) auf den im genannten Anhang bezeichneten Flugstrecken (im folgenden „bezeichnete Flugstrecken“ genannt) zu betreiben.

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2019

Gesetzesnummer

10011337

Dokumentnummer

NOR12146731

alte Dokumentnummer

N9196042078L

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