ARTIKEL I
Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem anderen Vertragschließenden Teil das Recht, die im Anhang zu diesem Abkommen bezeichneten Luftverkehrslinien (im folgenden „bezeichnete Luftverkehrslinien“ genannt) auf den im genannten Anhang bezeichneten Flugstrecken (im folgenden „bezeichnete Flugstrecken“ genannt) zu betreiben.
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2019
Gesetzesnummer
10011337
Dokumentnummer
NOR12146731
alte Dokumentnummer
N9196042078L
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