XII. ABSCHNITT.
Behörden und Straßenerhalter. Zuständigkeit des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur
§ 94.
Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur
- 1. für die Erlassung der ihm in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorbehaltenen Verordnungen,
- 2. für die Erlassung von Verordnungen, die Autobahnen betreffen, ausgenommen jedoch Verordnungen gemäß § 43 Abs. 1a, und
- 3. für die Erlassung von Verordnungen, mit denen Bundesstraßen zu Autostraßen oder Vorrangstraßen erklärt werden.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2026
Gesetzesnummer
10011336
Dokumentnummer
NOR40276977
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