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§ 78 StVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2022

§ 78. Verhalten auf Verkehrsflächen mit Fußverkehr

Auf Verkehrsflächen mit Fußgängerverkehr ist verboten:

  1. a) andere Straßenbenützer zu gefährden, insbesondere mit Gegenständen, die scharf, spitz oder sonst gefährlich sind sowie
  2. b) den Fußgängerverkehr mutwillig zu behindern.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2022

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR40245691