§ 71
(1) Die Länge eines Fuhrwerkes darf bei Möbel-, Theaterkulissen- und Langgutwagen ohne Deichsel, bei anderen Fuhrwerken mit der Deichsel 10 m nicht überschreiten. Die Ladung darf bei Möbel-, Theaterkulissen- und Langgutwagen nicht länger als 16 m sein und bei anderen Fuhrwerken um nicht mehr als die Hälfte des Achsabstandes über die Hinterachse hinausragen.
(2) Die Breite eines Fuhrwerkes darf bei Möbelwagen nicht mehr als
2.40 m, bei anderen Fuhrwerken nicht mehr als 2.20 m betragen. Die Breite der Ladung darf bei Erntefuhren und bei Fuhren mit Heu, Stroh oder Schilf in nicht gepreßtem Zustande, wenn sie nicht länger als 11 m sind, 3.50 m nicht überschreiten. Ansonsten darf die Ladung nicht breiter als das Fuhrwerk sein.
(3) Fuhrwerke dürfen auch mit der Ladung nicht höher als 3.80 m sein.
(4) Das Gesamtgewicht (§ 2 Abs. 1 Z 20) eines Fuhrwerkes darf unter Bedachtnahme auf die Beschaffenheit der Straße und ihrer Neigungsverhältnisse und unter Bedachtnahme auf die Länge der zu befahrenden Strecke sowie auf die Art und Beschaffenheit des Fahrzeuges und auf die Witterungsverhältnisse die Leistungsfähigkeit des Gespannes nicht übersteigen. Das Gesamtgewicht eines einspännigen Fuhrwerkes darf 2 t, das eines zweispännigen Fuhrwerkes
4.8 t nicht überschreiten. Werden bei Fuhren in einem ebenen Gelände besonders kräftige Pferde verwendet, so darf das Gesamtgewicht für einspännige Fuhrwerke bis 2.5 t und für zweispännige Fuhrwerke
5.5 t betragen. Im ebenen Gelände und bei Verwendung luftbereifter und mit Wälzlagern ausgestatteter Fuhrwerke darf das Gesamtgewicht um ein Drittel erhöht werden.
(5) Die im Abs. 4 angeführten Gesamtgewichte dürfen bei mehr als zweispännigen Fuhrwerken überschritten werden, doch darf das Gesamtgewicht keinesfalls 10 t übersteigen.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2017
Gesetzesnummer
10011336
Dokumentnummer
NOR12146664
alte Dokumentnummer
N9196012083A
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