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Artikel II StVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2012

Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 209/1969, zu den §§ 94a und 97, BGBl. Nr. 159/1960)

Falls die Landesregierung gemäß § 94a Abs. 1 und 2 den Einsatz von Organen der Landespolizeidirektion verfügt, haben diese Organe neben den im § 97 Abs. 1 angeführten Obliegenheiten auch an der Vollziehung aller

  1. a) das öffentliche Sicherheitswesen,
  2. b) das Kraftfahrwesen sowie
  3. c) die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Gütern mit Kraftfahrzeugen und den Werkverkehr

    betreffenden Gesetze, Verordnungen österreichischer Verwaltungsorgane und Verordnungen von Organen der Europäischen Gemeinschaften unmittelbar im Umfang des § 97 Abs. 1 mitzuwirken.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2017

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR40139304