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Artikel 4 Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen zum privaten Gebrauch im internationalen Verkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.8.1959

Artikel 4

Sobald ein Land, das Vertragspartei des Abkommens vom 30. März 1931 über die Besteuerung ausländischer Kraftfahrzeuge ist, Vertragspartei des vorliegenden Abkommens wird, trifft es die in Artikel 17 des Abkommens von 1931 vorgesehenen Maßnahmen zu dessen Kündigung.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2024

Gesetzesnummer

10011325

Dokumentnummer

NOR40004848

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