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Artikel 1 Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen zum privaten Gebrauch im internationalen Verkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.8.1959

Artikel 1

Im Sinne dieses Abkommens

  1. a) bedeutet der Begriff „Fahrzeuge“ alle Fahrräder, alle Straßenkraftfahrzeuge und alle Anhänger, die an solche Fahrzeuge angehängt werden können und mit dem Fahrzeug oder gesondert eingeführt werden, ausgenommen jedoch Fahrzeuge oder Züge miteinander verbundener Fahrzeuge für die Personenbeförderung, die außer dem Führersitz mehr als acht Sitzplätze haben;
  2. b) schließt den Begriff „privater Gebrauch“ die Personenbeförderung gegen Entgelt, Entlohnung oder andere materielle Vorteile sowie die gewerbliche oder kommerzielle Güterbeförderung gegen oder ohne Entgelt aus.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2024

Gesetzesnummer

10011325

Dokumentnummer

NOR40004845

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