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§ 8 KlGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.1.1959

§ 8.

Die Bestimmungen des § 7 Abs. 5 finden auf Rechtsstreitigkeiten wegen Aufhebung der Generalpacht und Räumung des Pachtgegenstandes sinngemäß Anwendung, wenn der Klageanspruch darauf gegründet ist, daß der Generalpächter nach erfolgter Einmahnung mit der Bezahlung des Pachtzinses dergestalt säumig war, daß er mit Ablauf des Termins den rückständigen Pachtzins nicht vollständig entrichtet hatte (§ 1118 ABGB.).

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

10011324

Dokumentnummer

NOR12146553

alte Dokumentnummer

N9195939472L