§ 8. Tauglichkeit
(1) Im Sinne des Anhanges I zu dieser Verordnung müssen aufweisen:
- a) den Tauglichkeitsgrad 1, den Sehtauglichkeitsgrad 1 und den Hörtauglichkeitsgrad 1:
- Berufspiloten,
- Berufspiloten I. Klasse,
- Linienpiloten,
- Berufs-Hubschrauberpiloten und Luftschiffpiloten;
- b) den Tauglichkeitsgrad 3, den Sehtauglichkeitsgrad 2 und den Hörtauglichkeitsgrad 2, jedoch mit Instrumentenflugberechtigung den Hörtauglichkeitsgrad 1:
- Privatpiloten,
- Privat-Hubschrauberpiloten,
- Freiballonfahrer,
- Segelflieger,
- Fallschirmspringer,
- Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern und Flugschüler;
- c) den Tauglichkeitsgrad 2, den Sehtauglichkeitsgrad 2 und den Hörtauglichkeitsgrad 1:
- Bordfunker,
- Bordtelephonisten,
- Bordtechniker und Bordnavigatoren.
(2) Hinsichtlich des Farbunterscheidungsvermögens müssen Zivilluftfahrer und Flugschüler den Tauglichkeitserfordernissen des Punktes 29 des Anhanges I entsprechen.
(3) Wird die geforderte Sehschärfe nur durch Korrekturgläser erreicht, so ist der Zivilluftfahrer oder Flugschüler verpflichtet, bei der Ausübung seiner Berechtigungen entsprechende Korrekturgläser zu tragen und Ersatzkorrekturgläser mitzuführen.
(4) Die zuständige Behörde hat mit Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz nach den im § 6 Abs. 2 angeführten Grundsätzen die Anforderungen an die Tauglichkeit festzusetzen, denen Bewerber um eine bestimmte Sonderberechtigung (§ 112) entsprechen müssen.
Schlagworte
Hängegleiter
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2018
Gesetzesnummer
10011317
Dokumentnummer
NOR40056018
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