vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 58 ZLPV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.10.1958

§ 58. Sicht-Nachtflugberechtigung für Motorflugzeugpiloten.

(1) Motorflugzeugpiloten ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Nachtflüge nach Sichtflugregeln (Sicht-Nachtflüge) auszuführen (Sicht-Nachtflugberechtigung für Motorflugzeugpiloten), wenn sie die in Abs. 2 angeführten Voraussetzungen erfüllen und ihre fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Abs. 3 nachgewiesen haben.

(2) Wer sich um die Sicht-Nachtflugberechtigung für Motorflugzeugpiloten bewirbt, muß nachweisen, daß er Motorflüge von insgesamt wenigstens 100 Stunden Dauer ausgeführt hat. In der Flugzeit müssen Sicht-Nachtflüge von insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer mit mindestens 20 Nachtabflügen und 20 Nachtlandungen, davon mindestens zehn Nachtabflüge und zehn Nachtlandungen innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung, enthalten sein.

(3) Bei der Zusatzprüfung hat der Bewerber einen Nachtüberlandflug nach Sichtflugregeln mit einer Zwischenlandung auf einem wenigstens 50 km entfernten Flugplatz auszuführen.

(4) Für die Verlängerung der Berechtigung gemäß Abs. 1 hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer Motorflüge von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer bei Nacht nach Sichtflugregeln ausgeführt hat.

(5) Berufspiloten I. Klasse und Linienpiloten steht die Sicht-Nachtflugberechtigung bereits auf Grund ihrer Pilotenberechtigung, zu.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2018

Gesetzesnummer

10011317

Dokumentnummer

NOR12146408

alte Dokumentnummer

N9195848668J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)