§ 35. Lehrberechtigung für Privatpiloten.
(1) Der Privatpilotenfluglehrer ist berechtigt, Privatpiloten auszubilden, und zwar hinsichtlich der Grundberechtigung und jener Erweiterungen der Grundberechtigung sowie jener besonderen Berechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Privatpiloten). Zur Ausbildung für Instrumentenflüge ist der Privatpilotenfluglehrer nur berechtigt, wenn er die Instrumentenfluglehrberechtigung für Motorflugzeugpiloten (§ 64 Abs. 1) besitzt.
(2) Die Lehrberechtigung für Privatpiloten ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 20 nachgewiesen hat (Privatpiloten-Fluglehrerprüfung).
(3) Der Bewerber muß nachweisen, daß er
- a) einen gültigen Privatpilotenschein und eine gültige Kunstflugberechtigung (§ 57) besitzt,
- b) Motorflüge von insgesamt wenigstens 250 Stunden Dauer ausgeführt hat, wobei vom Bewerber ausgeführte Segelflüge bis zum Ausmaß von 100 Stunden auf die erforderliche Flugzeit voll anzurechnen sind,
- c) einen Navigationsflug über eine Gesamtstrecke von wenigstens 600 km mit mindestens zwei Zwischenlandungen ausgeführt hat, wobei mindestens ein Flugabschnitt über eine Flugstrecke von wenigstens 200 km ohne Zwischenlandung geführt haben muß, und
- d) innerhalb von zwölf Monaten nach Ablegung der Privatpiloten-Fluglehrerprüfung (§ 20) unter Aufsicht eines Motorflugzeugfluglehrers mindestens drei Flugschüler bis zur Erlangung des Privatpilotenscheines ausgebildet hat.
(4) Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Privatpiloten hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der Gültigkeitsdauer seines Privatpilotenscheines mindestens drei Flugschüler bis zur Erlangung des Privatpilotenscheines ausgebildet hat.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2018
Gesetzesnummer
10011317
Dokumentnummer
NOR12146385
alte Dokumentnummer
N9195848645J
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