Anlage 1
ANHANG I
Bestimmungen über die fliegerärztliche Untersuchung
A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1. Fliegerärztliche Erstuntersuchung
Fliegerärztliche Sachverständigengutachten dürfen nur auf Grund einer gründlichen, nach wissenschaftlich anerkannten Methoden vorgenommenen Untersuchung abgegeben werden.
2. Medizinische Vorgeschichte
(1)
Der Bewerber hat dem fliegerärztlichen Sachverständigen anläßlich der Untersuchung seine Identität mit einem Lichtbildausweis nachzuweisen, und eine von ihm unterfertigte Erklärung über seine überstandenen oder noch andauernden Krankheiten und Unfälle beziehungsweise Unfallsfolgen sowie über die vererblichen und übertragbaren Krankheiten in seiner Familie abzugeben (medizinische Vorgeschichte). Er hat in dieser Erklärung auch anzuführen, ob, wann, zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis er bereits von einem anderen fliegerärztlichen Sachverständigen untersucht worden ist.
(2)
Der Bewerber ist vom fliegerärztlichen Sachverständigen darauf aufmerksam zu machen, daß die Erklärung so vollständig und genau wie möglich, nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben ist, und daß wissentlich falsche Angaben sowie das Verschweigen wesentlicher Tatsachen strafbar sind.
3. Fliegerärztliche Nachuntersuchung
Soweit in diesem Anhang nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind Nachuntersuchungen in der gleichen Weise vorzunehmen wie Erstuntersuchungen. Die Erstuntersuchung und die Nachuntersuchungen sind womöglich von demselben Arzt durchzuführen.
4 Fliegerärztliche Sachverständigengutachten
(1)
Fliegerärztliche Sachverständigengutachten sind unter Verwendung der vom Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz festzulegenden Formulare zu erstatten.
(2)
Im Gutachten ist anzuführen, ob und inwieweit trotz Nichterfüllung eines im folgenden konkret geforderten Tauglichkeitserfordernisses im Hinblick auf besondere Umstände in der Person des Bewerbers, wie vor allem im Hinblick auf praktische Erfahrungen von erheblicher Dauer durch die Ausübung der (angestrebten) Berechtigung trotzdem keine Sicherheitsgefährdungen zu befürchten wären.
B. ANFORDERUNGEN HINSICHTLICH DES ALLGEMEINEN GESUNDHEITSZUSTANDES
Tauglichkeitsgrad 1
5. Allgemeiner Beurteilungsgrundsatz
(1)
Der Tauglichkeitsgrad 1 ist gegeben, wenn der Bewerber frei ist von aktiven oder latenten, akuten oder chronischen Störungen, welche die Körperfunktionen in einem Grade beeinträchtigen, der mit der sicheren Führung eines Luftfahrzeuges in jeder in Betracht kommenden Höhe während eines langen und schwierigen Fluges unvereinbar ist.
(2)
Der Bewerber muß unter Berücksichtigung des allgemeinen Beurteilungsgrundsatzes des Abs. 1 besonders den in den Punkten 6 bis 22 angeführten Tauglichkeitserfordernissen entsprechen. In den genannten Punkten bezeichnet der Ausdruck „tauglich“ den Tauglichkeitsgrad 1 und der Ausdruck „untauglich“ das Fehlen dieses Tauglichkeitsgrades.
a Untersuchung des Nervensystems
6. Geistige und nervöse Störungen
Der Bewerber darf keine geistigen oder nervösen Störungen haben, welche ihn plötzlich unfähig machen könnten, seine Pflichten sicher zu erfüllen. Jeder Bewerber mit einer Erkrankung oder Folge einer Erkrankung, die zur vorübergehenden Bewußtseinstrübung führen kann, ist als dauernd untauglich zu begutachten. Der Bewerber muß frei sein von jeder Beeinträchtigung der geistigen Kräfte, von Alkoholismus, Drogensucht, Störungen der Persönlichkeit, Psychopathie, Neurose, Psychose, Verdacht einer latenten Epilepsie sowie von fortschreitenden Nervenkrankheiten und solchen nicht fortschreitenden Nervenkrankheiten, die den Bewerber bei der Führung eines Luftfahrzeuges beeinträchtigen könnten. Hat eine überstandene oder noch andauernde Erkrankung das zentrale Nervensystem erfaßt, so ist der Bewerber als dauernd untauglich zu begutachten, wenn eine bleibende Beeinträchtigung feststellbar ist. Bei Erstuntersuchungen zur Feststellung des Tauglichkeitsgrades 1 ist jedenfalls ein EEG vorzulegen.
7. Schädelverletzungen
Personen mit Kopfverletzungen, deren Folgen geeignet sind, die sichere Führung eines Luftfahrzeuges zu beeinträchtigen, sind als untauglich zu beurteilen.
b Allgemeine chirurgische Untersuchung
8. Allgemeiner Beurteilungsgrundsatz
Der Bewerber darf weder an einer Wunde oder einer Verletzung leiden, noch eine Operation durchgemacht haben oder eine angeborene oder erworbene Abnormität aufweisen, die mit der sicheren Führung eines Luftfahrzeuges unvereinbar ist. Er muß frei von Eingeweidebrüchen sein. Erfolgreich operierte Hernien sind im Sinne des Tauglichkeitsgrades 1 zu beurteilen.
9. Störungen des Haltungs- und Bewegungsapparates
Wesentliche Erkrankungen der Knochen, Gelenke, Muskeln und Sehnen sowie alle wesentlichen Funktionsstörungen infolge von angeborenen oder erworbenen Krankheiten des Haltungs- und Bewegungsapparates bewirken Untauglichkeit. Bewerber mit funktionellen Spätfolgen einer Knochenverletzung, die aber die sichere Führung eines Luftfahrzeuges nicht beeinträchtigen, sind als tauglich zu begutachten.
10. Störungen des Verdauungsapparates
Eine Erkrankung des Verdauungsapparates oder seiner Anhangsgebilde oder Folgen eines chirurgischen Eingriffes an diesen, die ein plötzliches Versagen während des Fluges bewirken können, machen den Bewerber untauglich.
11 Verletzungen des Brustkorbes
Wesentliche Verstümmelungen des Brustkorbskelettes mit Kollaps des Brustkorbes und Folgen chirurgischer Eingriffe, die eine verminderte Atemleistung in größerer Höhe bewirken, machen untauglich. Zur Beurteilung sind atemphysiologische Untersuchungen unbedingt durchzuführen, um genaue Werte über die tatsächliche Lungenfunktion zu erhalten.
c) Allgemeine interne Untersuchung
12. Allgemeiner Beurteilungsgrundsatz
Der Bewerber darf an keiner inneren Erkrankung oder Funktionsstörung der inneren Organe leiden, die dazu führen könnten, daß der Bewerber plötzlich unfähig wird, ein Luftfahrzeug sicher zu führen.
13. Erkrankungen und Störungen des Herzens und des Kreislaufes
(1)
Das Herz darf keine angeborene oder erworbene Abnormität beziehungsweise Erkrankung aufweisen, die mit der sicheren Führung eines Luftfahrzeuges unvereinbar wäre.
(2)
Der systolische und der diastolische Blutdruck muß innerhalb der Grenzen des Normalen liegen. Bedeutende funktionelle oder anatomische Abnormitäten des Gefäßsystems machen untauglich.
(3)
Die elektrokardiographische Untersuchung ohne und mit Belastung hat bei Erstuntersuchungen sowie bei Verdacht auf eine Herz-Kreislauf-Erkrankung jedenfalls, sonst bei Nachuntersuchungen von Personen nach dem 30. Lebensjahr alle zwei Jahre, nach dem 45. Lebensjahr jährlich zu erfolgen.
14. Lungenkrankheiten
(1)
Es darf keine akute und chronische Funktionsbehinderung der Lunge und keine akute Erkrankung des Lungengewebes, des Mittelfeldes oder des Brustfeldes vorliegen. Bei Erstuntersuchungen muß ein Röntgenbefund vorliegen, bei Nachuntersuchungen nur in allen klinisch zweifelhaften Fällen.
(2)
Bestehen Zweifel hinsichtlich der Aktivität eines Prozesses, und fehlen klinische Symptome einer solchen Aktivität, so ist der Bewerber für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten, vom Tag der fliegerärztlichen Untersuchung an, als vorübergehend untauglich zu begutachten. Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist neuerlich eine Röntgenaufnahme anzufertigen. Ergibt der Vergleich mit der ersten Röntgenaufnahme keine Anzeichen eines Fortschreitens des Prozesses und liegen auch sonst keine Symptome hiefür vor, so ist der Bewerber für die Dauer von jeweils drei Monaten als tauglich zu begutachten. Wenn der Bewerber auf diese Weise insgesamt mindestens zwei Jahre in fliegerärztlicher Überwachung gestanden ist und der Vergleich aller Röntgenaufnahmen kein Fortschreiten des Prozesses zeigt, ist der Bewerber als dauernd tauglich zu begutachten.
15. Sonstige innere Krankheiten
(1)
Leistungsmindernde Krankheiten mit wesentlicher Behinderung der Funktion des Verdauungstraktes und seiner Anhangsgebilde bewirken Untauglichkeit.
(2)
Erhebliche Stoffwechsel-, Ernährungs- oder Hormonstörungen machen untauglich. Zuckerkrankheit, wenn sie nicht diätetisch einstellbar und Gewähr für die Einhaltung der Diät gegeben ist, bewirkt Untauglichkeit.
(3)
Erhebliche leistungsmindernde Erkrankungen des Blut- und Lymphsystems bewirken Untauglichkeit.
(4)
Liegen Anzeichen einer dekompensierten akuten oder chronischen Erkrankung der Nieren vor, so ist der Bewerber als untauglich zu begutachten. Bewerber mit kompensierter Nephrektomie können als tauglich beurteilt werden. Bei vorübergehenden Erkrankungen der Harnwege oder der Geschlechtsorgane kann der Bewerber als vorübergehend untauglich begutachtet werden. Erhebliche Erkrankungen der Harnwege oder der Geschlechtsorgane bewirken Untauglichkeit.
16. Syphilis
(1)
Ein Bewerber, dessen medizinische Vorgeschichte „Syphilis“ aufweist, hat nachzuweisen, daß er sich einer ausreichenden Behandlung unterzogen hat, und die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft notwendigen serologischen und klinischen Kontrolluntersuchungen durchgeführt werden oder durchgeführt worden sind. Sofern auf Grund dieser Untersuchung keine Bedenken bestehen, ist der Bewerber als tauglich zu beurteilen.
(2)
Festgestellte Neurolues macht dauernd untauglich, sofern nicht von einem Facharzt für Neurologie eine Heilung bescheinigt wird.
17. Schwangerschaft und Frauenkrankheiten
(1)
Schwangerschaft bewirkt vorübergehende Untauglichkeit.
(2)
Nach einer Geburt oder Fehlgeburt sind Bewerberinnen als tauglich zu begutachten, wenn hinsichtlich der sicheren Führung eines Luftfahrzeuges keine Bedenken bestehen.
(3)
Bewerberinnen mit wesentlichen Menstruationsbeschwerden, die sich jeder Behandlung gegenüber als resistent erwiesen haben und die mit der sicheren Führung eines Luftfahrzeuges unvereinbar sind, sind als untauglich zu begutachten.
(4)
Für die Begutachtung von Bewerberinnen, die sich einer gynäkologischen Operation unterzogen haben, gelten die Bestimmungen des Punktes 8 sinngemäß.
d Augen-, Hals-, Nasen- und Ohrenuntersuchung
18. Augenkrankheiten
Die Funktion der Augen und ihrer Anhangsgebilde muß normal sein. Es darf weder ein aktiv pathologischer noch ein akuter oder chronischer Zustand gegeben sein, der geeignet wäre, die ordnungsgemäße Funktion des Organs so zu stören, daß die Sicherheit im Fluge gefährdet sein könnte.
19 Nasen-, Rachen- und Mundkrankheiten
Die Nase muß auf beiden Seiten frei durchgängig sein. Es darf weder eine wesentliche Mißbildung noch eine erhebliche akute oder chronische Affektion der Mundhöhle oder der oberen Luftwege vorhanden sein. Bewerber, die stottern oder sonstige Sprachdefekte aufweisen, sind als untauglich zu begutachten.
20. Ohrenkrankheiten
(1)
Untauglichkeit wird bewirkt, wenn auch nur hinsichtlich eines Ohres vorliegen:
- a) akute oder chronische Prozesse des äußeren, mittleren, inneren Ohres oder
- b) ungeheilte (nicht abgeschlossene) Perforationen des Trommelfells, wenn eine chronische Mittelohrentzündung nachweisbar ist,
- c) eine dauernde Undurchgängigkeit der Eustachischen Trompete,
- d) eine dauernde Störung des Vestibularapparates.
(2)
Bewerber mit einer trockenen zentralen Perforation im Rahmen eines reizlosen chronischen Adhäsivprozesses des Trommelfells können als tauglich befundet werden, wenn dabei das Hörvermögen gemäß Punkt 32 erreicht wird.
(3)
Bewerber mit vorübergehenden Störungen im Sinne des Abs. 1 sind als vorübergehend untauglich zu begutachten.
Tauglichkeitsgrad 2
21. Allgemeiner Beurteilungsgrundsatz
(1)
Der Tauglichkeitsgrad 2 ist gegeben, wenn der Bewerber frei ist von Beeinträchtigungen der Körperfunktionen, die mit der sicheren Bedienung eines Luftfahrzeuges in jeder in Betracht kommenden Höhe während eines langen und schwierigen Fluges unvereinbar sind.
(2)
Der Bewerber muß unter Berücksichtigung des allgemeinen Beurteilungsgrundsatzes des Abs. 1 insbesondere den in den Punkten 6 bis 20 angeführten Tauglichkeitserfordernissen sinngemäß entsprechen.
Tauglichkeitsgrad 3
22. Allgemeiner Beurteilungsgrundsatz
(1)
Der Tauglichkeitsgrad 3 ist gegeben, wenn der Bewerber frei ist von Beeinträchtigungen, die mit der sicheren Führung eines Luftfahrzeuges unter gewöhnlichen Umständen unvereinbar sind.
(2)
Der Bewerber muß unter Berücksichtigung des allgemeinen Beurteilungsgrundsatzes des Abs. 1 besonders den in den Punkten 6 bis 20 angeführten Tauglichkeitserfordernissen sinngemäß entsprechen.
Hiebei gelten folgende Erleichterungen:
- a) Bei Verletzungen des Schädels dürfen auch solche Bewerber als tauglich begutachtet werden, bei denen ein Verlust an Knochensubstanz durch Platten ersetzt wurde, wenn die Unversehrtheit des zentralen Nervensystems im Zeitpunkt der Untersuchung mit EEG gegeben und für die Zukunft gesichert erscheint. Der Bewerber darf jedoch frühestens ein Jahr nach der Operation als tauglich begutachtet werden.
- b) Bewerber mit Eingeweidebrüchen können als tauglich begutachtet werden, wenn die Gewähr besteht, daß ein gutsitzendes Bruchband getragen wird.
- c) Bei Vorhandensein von Krampfadern muß der Bewerber nicht unbedingt als untauglich begutachtet werden.
- d) Die Röntgenuntersuchung der Brustorgane ist nur in klinisch zweifelhaften Fällen vorzunehmen. Solche Fälle sind jedoch auch bei Nachuntersuchungen röntgenologisch zu untersuchen.
- e) Bei Milzvergrößerung muß der Bewerber nicht unbedingt als untauglich begutachtet werden.
- f) Bei Bewerbern, deren medizinische Vorgeschichte eine Syphiliserkrankung aufweist, genügt der Nachweis, daß sie sich einer erfolgreichen Behandlung unterzogen haben.
- g) Bewerberinnen mit Menstruationsbeschwerden, Zustand nach Geburt oder Fehlgeburt, Zustand nach gynäkologischen Operationen sind nur dann als untauglich zu begutachten, wenn der Zustand die sichere Führung eines Luftfahrzeuges unter gewöhnlichen Umständen gefährden kann.
- h) Eine zentrale Perforation des Trommelfells bewirkt nicht Untauglichkeit, wenn der Vestibularapparat nachgewiesen funktionstüchtig ist.
- i) Nur dauernde Undurchgängigkeit der Eustachischen Trompete macht untauglich.
- k) Die Nasenatmung muß nicht unbedingt beiderseits frei sein, sofern dadurch nicht die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit (z. B. Ausübung des Sprechfunkverkehrs) beeinträchtigt wird.
- l) Personen mit manifestem Diabetes, der diätetisch unter Kontrolle gehalten werden kann, sind als tauglich zu beurteilen. Bei Gebrauch antidiabetischer Medikamente besteht ebenfalls noch Tauglichkeit, wenn diese peroral genommen werden, eine gute Einstellung erzielt wurde und periodische ärztliche Kontrollen gewährleistet sind.
(3)
Fallschirmspringer und Hängegleiterpiloten sind außerdem nur dann als tauglich zu begutachten, wenn ihr Haltungs- und Bewegungsapparat sowie ihr Nervensystem einwandfrei funktionieren.
C. ANFORDERUNGEN HINSICHTLICH DES SEHVERMÖGENS
23. Stärke der Testbeleuchtung
(1)
Zur Gewährleistung gleichmäßiger Untersuchungsergebnisse ist bei der Prüfung des Sehvermögens eine Testbeleuchtung von ungefähr 50 Lux anzuwenden (Helligkeit von 30 nits). Die Beleuchtung des Untersuchungsraumes hat etwa ein Fünftel der Testbeleuchtungsstärke zu betragen.
(2)
Für den Sehschärfetest in einem verdunkelten oder halbverdunkelten Raum ist eine Testbeleuchtungsstärke von ungefähr 15 Lux (Helligkeit von 10 nits) zu verwenden.
24. Sehschärfeprüfung
Die Sehschärfe ist durch Sehtafeln nach Landolt oder durch ähnliche Sehtafeln bei einem Abstand von 5 oder 6 m vom Bewerber, je nach der angewandten Testmethode, zu prüfen.
25. Sehtauglichkeitsgrad 1
(1)
Hinsichtlich des Sehvermögens ist der Sehtauglichkeitsgrad 1 gegeben, wenn der Bewerber aufweist:
- a) normale Gesichtsfelder und
- b) eine Sehschärfe von mindestens 5/7, 6/9 (0,7, 20/30) auf jedem Auge für sich, mit oder ohne Korrekturgläser. Wird die Sehschärfe nur durch Korrekturgläser erreicht, so muß die Sehleistung ohne Gläser auf jedem Auge für sich mindestens 5/50, 6/60 (0,1, 20/200) betragen. Ist dies der Fall, so ist der Bewerber unter der Bedingung, daß er bei der Ausübung der sich aus seinem Zivilluftfahrerschein ergebenden Berechtigungen Korrekturgläser trägt, als tauglich zu begutachten.
(2)
Bei Erstuntersuchungen darf der Bewerber nicht mehr als plus 2,25 Dioptrien Hypermetropie aufweisen.
(3)
Der Bewerber muß eine Akkomodation haben, die es ihm ermöglicht, die Jägerkarte Nr. 3 oder einen gleichwertigen Test aus einer Entfernung von 30 cm mit jedem Auge für sich zu lesen. Hiebei ist der Gebrauch von Korrekturgläsern gestattet, wenn der Bewerber Brillenträger ist und Bifokal- oder Multifokalgläser verwendet werden.
26 Sehtauglichkeitsgrad 2
Hinsichtlich des Sehvermögens ist der Sehtauglichkeitsgrad 2 gegeben, wenn der Bewerber aufweist:
- a) normale Gesichtsfelder, und
- b) eine Sehschärfe von mindestens 5/10, 6/12 (0,5, 20/40) auf jedem Auge für sich, mit oder ohne Korrekturgläser. Wird diese Sehschärfe nur mit Korrekturgläsern erreicht, so muß die Sehleistung ohne Gläser auf jedem Auge für sich mindestens 5/50, 6/60 (0,1, 20/200) betragen. Ist dies der Fall, so ist der Bewerber unter der Bedingung, daß er in Ausübung der ihm auf Grund seines Zivilluftfahrerscheines zustehenden Berechtigungen Korrekturgläser trägt, als tauglich zu begutachten.
27. Einäugigkeit
Bei Verlust des Sehvermögens auf einem Auge kann ein Bewerber zwölf Monate nach Verlust des Sehvermögens als tauglich gemäß Punkt 26 begutachtet werden, wenn auf dem sehenden Auge ohne Korrekturgläser eine Sehschärfe von mindestens 5/7, 6/9 (0,7, 20/30) gegeben ist, keine Gehörfehler vorliegen und das Tragen einer Schutzbrille bei Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit gewährleistet ist.
28. Kontaktlinsen
Werden zur Korrektur der Sehschärfe Kontaktlinsen verwendet, muß nachgewiesen werden, daß diese reizlos vertragen werden.
D. ANFORDERUNG HINSICHTLICH DES FARBUNTERSCHEIDUNGSVERMÖGENS
29. Allgemeiner Beurteilungsgrundsatz
(1)
Der Bewerber muß fähig sein, rasch jene Farben wahrzunehmen, deren Erkennung für die ordnungsgemäße Ausübung der Berechtigungen erforderlich ist.
(2)
Wer bei der fliegerärztlichen Untersuchung an Hand pseudoisochromatischer Tafeln bei Tageslicht oder bei künstlichem Licht, das die gleiche Farbtemperatur wie Tageslicht hat, den Anforderungen voll entspricht, ist als tauglich zu begutachten, ohne daß ein weiterer Test erforderlich wäre.
(3)
Bewerber, die bei der in Abs. 2 bezeichneten Untersuchungsmethode den Anforderungen nicht entsprechen, sind trotzdem als tauglich zu begutachten, wenn sie die in der Zivilluftfahrt verwendeten farbigen Lichter bei einem praktischen Test am Flugplatz genau unterscheiden können.
E. ANFORDERUNGEN HINSICHTLICH DES HÖRVERMÖGENS
30 Allgemeiner Beurteilungsgrundsatz
Der Bewerber muß frei sein von Gehörfehlern, welche die ordnungsgemäße Ausübung der Berechtigungen beeinträchtigen könnten.
31 Hörtauglichkeitsgrad 1
Der Hörtauglichkeitsgrad 1 ist gegeben, wenn der Bewerber nachstehenden Anforderungen genügt:
- a) Der Gehörverlust darf, für jedes Ohr getrennt, in einem ruhigen Raum 35 Dezibel in jeder der drei Frequenzen 500, 1 000 und 2 000 Hertz und 50 Dezibel bei 3 000 Hertz nicht übersteigen.
- b) Übersteigt der Gehörverlust bei einer Nachuntersuchung die unter lit. a angegebenen Grenzen, so darf ein Bewerber im Hinblick auf die Dauer seiner bisherigen praktischen Betätigung dennoch als tauglich begutachtet werden, wenn er fähig ist, mit beiden Ohren zugleich eine Stimme im Konversationston in einem ruhigen Raum bei einem Abstand von 2 m vom Sprecher und mit dem Rücken zu diesem zu hören.
32 Hörtauglichkeitsgrad 2
Der Hörtauglichkeitsgrad 2 ist gegeben, wenn der Bewerber fähig ist, mit beiden Ohren zugleich eine Stimme im Konversationston in einem ruhigen Raum in einem Abstand von 2 m vom Sprecher und mit dem Rücken zu diesem zu hören.
Schlagworte
Haltungsapparat, Stoffwechselstörung, Ernährungsstörung, Blutsystem, Augenuntersuchung, Halsuntersuchung, Nasenuntersuchung, Nasenkrankheit, Rachenkrankheit, Biofokalglas
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2018
Gesetzesnummer
10011317
Dokumentnummer
NOR12146517
alte Dokumentnummer
N9195848777J
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