Artikel 7
Aufgaben
Der Kongreß hat folgende Aufgaben:
- a) Unter Berücksichtigung der Bestimmungen der vorliegenden Konvention allgemeine Vorschriften zu erlassen, womit die Satzung und die Aufgaben der einzelnen Organe der Organisation festgelegt werden;
- b) seine eigene Geschäftsordnung festzulegen;
- c) den Präsidenten und die Vizepräsidenten der Organisation sowie die übrigen Mitglieder des Exekutivkomitees gemäß den Bestimmungen des Artikels 10 Abs. a) Ziffer 4 der vorliegenden Konvention zu wählen. Die Präsidenten und Vizepräsidenten der Regionalverbände und der Fachausschüsse sind gemäß Artikel 18 Abs. e) beziehungsweise Artikel 19 Absatz c) der vorliegenden Konvention zu wählen;
- d) technische Vorschriften, betreffend Methoden und Verfahren in der Meteorologie, anzunehmen;
- e) allgemeine Maßnahmen zur Erfüllung der in Artikel 2 der vorliegenden Konvention dargelegten Ziele der Organisation festzulegen;
- f) an die Mitglieder Empfehlungen, die im Rahmen der Ziele der Organisation liegen, zu richten;
- g) Angelegenheiten, die unter die Bestimmungen dieser Konvention fallen, an die dafür zuständigen Organe der Organisation zu verweisen;
- h) Berichte und Tätigkeit des Exekutivkomitees zu prüfen und entsprechende diesbezügliche Maßnahmen zu ergreifen;
- i) gemäß den Bestimmungen des Artikels 18 Regionalverbände aufzustellen, deren geographische Begrenzung festzulegen, ihre Tätigkeit aufeinander abzustimmen und ihre Empfehlungen zu prüfen;
- j) Fachausschüsse gemäß den Bestimmungen des Artikels 19 zu errichten, ihren Kompetenzbereich zu umreißen, ihre Tätigkeit aufeinander abzustimmen und ihre Empfehlungen zu prüfen;
- k) den Sitz des Sekretariates der Organisation zu bestimmen;
- l) alle anderen Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Ziele der Organisation zu fördern.
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