TEIL XI
FINANZEN Artikel 23
Artikel 23
- a) Der Kongreß bestimmt auf Grund vom Generalsekretär unterbreiteter und vom Exekutivkomitee befürworteter Kostenvoranschläge die maximale Höhe der Ausgaben, die die Organisation auf sich nehmen darf.
- b) Der Kongreß überträgt dem Exekutivkomitee die zur Genehmigung der jährlichen Ausgaben der Organisation innerhalb der vom Kongreß bestimmten Grenzen erforderliche Vollmacht.
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