Artikel 21
- a) Der Generalsekretär wird gemäß den vom Kongreß gebilligten Bedingungen vom Kongreß ernannt.
- b) Das Personal des Sekretariates wird vom Generalsekretär im Einvernehmen mit dem Exekutivkomitee gemäß den vom Kongreß aufgestellten Vorschriften ernannt.
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