TEIL IX
FACHAUSSCHÜSSE Artikel 19
Artikel 19
- a) Ausschüsse von Fachleuten können vom Kongreß eingesetzt werden, um alle Fragen, die die Ziele der Organisation betreffen, zu studieren und dem Kongreß und dem Exekutivkomitee diesbezügliche Empfehlungen zu unterbreiten.
- b) Mitglieder der Organisation haben das Recht, in den Fachausschüssen vertreten zu sein.
- c) Jeder Fachausschuß wählt einen Präsidenten und Vizepräsidenten.
- d) Präsidenten der Fachausschüsse können ohne Stimmrecht an den Tagungen des Kongresses und des Exekutivkomitees teilnehmen.
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