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§ 80d LFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2021

Lärmmessungen in der Umgebung von Flughäfen

§ 80d.

Die Halter von Flughäfen sind verpflichtet, in der Umgebung des jeweiligen Flughafens mindestens einen Messpunkt in Hauptstartrichtung und einen Messpunkt in Hauptlanderichtung zur Messung von Fluglärmimmission zu errichten und die Ergebnisse dieser Messungen unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt elektronisch selbst oder durch eine sachkundige dritte Stelle zu veröffentlichen. An Stelle eines der Messpunkte in Hauptstart- und Hauptlanderichtung kann ein Messpunkt im Bereich des am dichtesten besiedelten angrenzenden Wohngebiets errichtet werden.

Schlagworte

Hauptstartrichtung

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2021

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40236217

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