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§ 57 LFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2008

Arten, Gültigkeitsdauer, Ausstellung und Entziehung von Militärluftfahrt-Personalausweisen

§ 57.

Der Bundesminister für Landesverteidigung hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Arten der Militärluftfahrzeuge, auf die Möglichkeiten ihrer Verwendung und auf die geistigen und körperlichen Anforderungen, die an das militärische Luftfahrtpersonal zu stellen sind, die nach Maßgabe der Erfordernisse der Verkehrssicherheit und der Landesverteidigung erforderlichen Bestimmungen über

  1. 1. die Arten und die Form,
  2. 2. die Dauer und die Verlängerung ihrer Gültigkeit und
  3. 3. die Ausstellung und den Entzug

    von Militärluftfahrt-Personalausweisen zu erlassen.