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§ 46 LFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2021

Genehmigungsverfahren

§ 46.

(1) Die Tätigkeit einer Zivilluftfahrerschule darf nach einer durch schriftlichen Bescheid der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde erteilten Genehmigung ausgeübt werden.

(2) Die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde hat, sofern die in § 44 Abs. 3 und der Verordnung gemäß § 44 Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, die entsprechende Genehmigung mittels schriftlichem Bescheid zu erteilen und die Zivilluftfahrerschule in ein von der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde zu führendes und im Internet zu veröffentlichendes Verzeichnis einzutragen.

(3) Die Genehmigung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies zur Gewährleistung einer geordneten Ausbildung oder sonst zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Insbesondere kann die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde jederzeit die Verwendung bestimmter Lehrpläne vorschreiben.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40236158