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§ 30 LFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2021

§ 30.

(1) Ein Zivilluftfahrerschein ist zu erteilen, wenn der Bewerber

  1. a) das erforderliche Mindestalter erreicht hat (§ 31),
  2. b) verläßlich ist (§ 32),
  3. c) körperlich und geistig tauglich ist (§ 33) und
  4. d) fachlich befähigt ist (§ 36).

(2) Weist der Bewerber nach, daß er Inhaber eines Militärluftfahrerscheines ist, der zur Ausübung derselben Tätigkeiten wie der angestrebte Zivilluftfahrerschein berechtigt, so hat die Austro Control GmbH den Zivilluftfahrerschein ohne weiteres Ermittlungsverfahren zu erteilen, wenn der Bundesminister für Landesverteidigung dagegen keinen Einwand erhebt und die Erlangung des Militärluftfahrerscheines mindestens an die gleichen Voraussetzungen geknüpft ist wie die Erlangung des angestrebten Zivilluftfahrerscheines. Die Stellungnahme des Bundesministers für Landesverteidigung ist von der Austro Control GmbH von Amts wegen einzuholen.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2021

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40236153

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