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§ 25 LFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2013

3. Teil

Luftfahrtpersonal

1. Abschnitt

Ziviles Luftfahrtpersonal

§ 25.

Zum zivilen Luftfahrtpersonal gehören alle in der Zivilluftfahrt tätigen Personen, deren Tätigkeit für die Sicherheit der Luftfahrt von Bedeutung ist und flugtechnische oder flugbetriebliche Kenntnisse voraussetzt.

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