3. Teil
Luftfahrtpersonal
1. Abschnitt
Ziviles Luftfahrtpersonal
§ 25.
Zum zivilen Luftfahrtpersonal gehören alle in der Zivilluftfahrt tätigen Personen, deren Tätigkeit für die Sicherheit der Luftfahrt von Bedeutung ist und flugtechnische oder flugbetriebliche Kenntnisse voraussetzt.