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§ 21 LFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2021

§ 21.

(1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und unter Bedachtnahme auf die Art, die Konstruktionsmerkmale und den Verwendungszweck der Zivilluftfahrzeuge durch Verordnung insbesondere festzulegen:

  1. 1. die Erfordernisse der Lufttüchtigkeit und die Mindestausrüstung der Zivilluftfahrzeuge,
  2. 2. Art und Umfang der zur Feststellung der Lufttüchtigkeit erforderlichen Überprüfungen (insbesondere Musterprüfungen, Stückprüfungen, Nachprüfungen, Prüfungen der zulässigen Verwendungs-, Einsatz- und Navigationsarten und Prüfungen der Mindestausrüstung),
  3. 3. die Zeitabstände und Voraussetzungen der periodischen Nachprüfungen,
  4. 4. die Art der Kennzeichnung, die Zulässigkeit von Beschriftungen und Bemalungen der Zivilluftfahrzeuge sowie die von diesen zu führenden Staatsfarben, Flaggen und Lichter,
  5. 5. Form und Inhalt der für den Nachweis der Lufttüchtigkeit erforderlichen Bordpapiere und der sonstigen über Zivilluftfahrzeuge zu führenden Urkunden,
  6. 6. ob und inwieweit die Lufttüchtigkeit durch ausländische Beurkundungen nachgewiesen werden kann,
  7. 7. ob und inwieweit die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde die zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit, der Lufttüchtigkeit oder der Betriebstüchtigkeit erforderlichen Maßnahmen in luftfahrtüblicher Weise und/oder durch Kundmachung auf elektronischem Weg vorzuschreiben bzw. zu veröffentlichen hat (insbesondere Lufttüchtigkeitshinweise, Lufttüchtigkeitsanweisungen bzw. Betriebstüchtigkeitsanweisungen),
  8. 8. ob und inwieweit der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde die Lufttüchtigkeit der im österreichischen Luftfahrzeugregister eingetragenen oder im österreichischen Hoheitsgebiet betriebenen Luftfahrzeuge außerhalb der Prüfungen gemäß Z 2 überprüfen kann,
  9. 9. unter welchen Voraussetzungen von der Austro Control GmbH oder von einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde Instandhaltungs-, Entwicklungs-, Herstellungsbetriebe und Betriebe zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zu bewilligen oder zu widerrufen sind,
  10. 10. die Aufgaben und Verpflichtungen des Inhabers einer Musterzulassung, die Voraussetzungen für eine Übertragung der Musterzulassung sowie die Bedingungen für die zulässige Verwendung eines Zivilluftfahrzeuges im Falle des Wegfalles des Inhabers der Musterzulassung.

(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat nach Maßgabe der Erfordernisse der Landesverteidigung und der Sicherheit der Luftfahrt durch Verordnung insbesondere

  1. 1. die Art der von Militärluftfahrzeugen des Bundesheeres zu führenden Kennzeichen, Flaggen und Lichter,
  2. 2. die Erfordernisse der Lufttüchtigkeit von Militärluftfahrzeugen des Bundesheeres,
  3. 3. die Art und den Umfang der zur Feststellung und Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Militärluftfahrzeugen des Bundesheeres erforderlichen Überprüfungen (insbesondere Muster-, Stück- und Nachprüfungen),
  4. 4. die Urkunden, mit denen Militärluftfahrzeuge des Bundesheeres versehen sein müssen, und
  5. 5. die Zulässigkeit des Nachweises der Lufttüchtigkeit durch ausländische Urkunden

Schlagworte

Verwendungsart, Einsatzart, Entwicklungsbetrieb, Musterprüfung, Stückprüfung, Instandhaltungsbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40236141

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