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§ 172 LFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2013

12. Teil

Schlussbestimmungen Verweisungen

§ 172.

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze oder Staatsverträge des Bundes verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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