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§ 170 LFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2002

Verzeichnis der Bestrafungen

§ 170.

(1) Die Austro Control GmbH hat ein Verzeichnis aller nach diesem Bundesgesetz rechtskräftig verhängten Strafen zu führen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat alle nach diesem Bundesgesetz rechtskräftig verhängten Strafen unter Angabe des Bestraften und Strafausmaßes der Austro Control GmbH mitzuteilen.