Lufttüchtigkeit
§ 17.
Ein Luftfahrzeug ist lufttüchtig, wenn nach dem jeweiligen Stand der Technik auf Grund seiner Bauart und technischen Ausrüstung die Betriebssicherheit gewährleistet ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Lufttüchtigkeit
§ 17.
Ein Luftfahrzeug ist lufttüchtig, wenn nach dem jeweiligen Stand der Technik auf Grund seiner Bauart und technischen Ausrüstung die Betriebssicherheit gewährleistet ist.
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