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§ 161 LFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2006

4. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen für die Haftung Mitverschulden des Geschädigten

§ 161.

Trifft den Geschädigten oder jemanden, dessen Verhalten er zu vertreten hat, ein Verschulden, so ist § 1304 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) sinngemäß anzuwenden.