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§ 145c LFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2021

ICAO Sicherheitsaufsichtsprogramme

§ 145c.

Zur Erfüllung der Verpflichtung des Nachweises über die ordnungsgemäße Umsetzung der Vorgaben des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (AIZ) können mit der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation Abkommen über die Durchführung der Sicherheitsaufsichtsprogramme abgeschlossen werden. In diesen Abkommen kann insbesondere festgelegt werden, dass die für die Sicherheitsaufsicht erforderlichen Daten übermittelt sowie die erforderlichen Auskünfte und Zutritte zu Räumlichkeiten der Luftfahrtbehörden oder Dritter erteilt bzw. gewährt werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40236225

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