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§ 140a LFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2021

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 140a.

Das den Gemeinden gemäß den §§ 70 Abs. 2 und 3 sowie 82 Abs. 2 zustehende Recht auf Stellungnahme wird von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich wahrgenommen.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40236201