vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 138 LFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1999

Zulassung ausländischer militärischer Fachorgane

§ 138.

Für den Fall, daß sich im Bundesgebiet beim Betrieb eines ausländischen Militärluftfahrzeuges ein Unfall oder eine schwere Störung ereignet, kann der Bundesminister für Landesverteidigung militärische Fachorgane des betroffenen Staates zur Teilnahme an der Untersuchung der Flugunfallkommission zum Zwecke der Anhörung bestellen.