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§ 110 LFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2021

§ 110.

Die für die Erteilung der Beförderungsbewilligung zuständige Behörde hat diese zu widerrufen, wenn

  1. 1. eine der Voraussetzungen gemäß § 106 nicht mehr vorliegt oder im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht erfüllt war und dieser Mangel noch fortdauert,
  2. 2. die Betriebsaufnahmebewilligung (§ 108) rechtskräftig versagt worden ist oder das Luftverkehrsbetreiberzeugnis rechtskräftig versagt worden ist oder ungültig ist oder ein rechtskräftiger Feststellungsbescheid gemäß § 131 Abs. 6 vorliegt,
  3. 3. der Betrieb länger als ein Jahr geruht hat oder die Betriebsaufnahmebewilligung oder das Luftverkehrsbetreiberzeugnis nicht innerhalb eines Jahres ab Erteilung der Beförderungsbewilligung beantragt worden ist oder eine Erklärung nicht innerhalb eines Jahres ab Erteilung der Beförderungsbewilligung abgegeben worden ist oder
  4. 4. der Beförderungsbetrieb gemäß § 109 untersagt und die festgestellten Mängel nicht fristgerecht behoben worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40236183

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