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§ 10a LFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2013

Absprünge mit Fallschirmen und Abflüge mit Hänge- oder Paragleitern

§ 10a.

Zivile Fallschirmabsprünge dürfen nur aus Luftfahrzeugen aus einer Mindestflughöhe von 600 m über Grund durchgeführt werden. Außer im Rahmen von gemäß § 126 genehmigten Luftfahrtveranstaltung dürfen Abflüge mit Hänge- oder Paragleitern nicht aus Luftfahrzeugen, von Brücken, Türmen, Gebäuden und dergleichen durchgeführt werden.

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